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   BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14   

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https://dejure.org/2014,35146
BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14 (https://dejure.org/2014,35146)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2014 - 5 B 41.14 (https://dejure.org/2014,35146)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 5 B 41.14 (https://dejure.org/2014,35146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14
    In einem solchen Fall genügt es für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisiblen Bestimmungen unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt und/oder angewandt (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14
    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der von der Vorinstanz angeblich verletzte bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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